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   LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15   

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https://dejure.org/2015,66601
LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15 (https://dejure.org/2015,66601)
LG Rottweil, Entscheidung vom 21.10.2015 - 1 S 78/15 (https://dejure.org/2015,66601)
LG Rottweil, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 1 S 78/15 (https://dejure.org/2015,66601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 Abs 2 S 1 GenG, § 73 Abs 2 S 4 GenG
    Eingetragene Genossenschaft: Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null; Nachschusspflicht des ausscheidenden Genossenschaftsmitglieds bei einem "negativen Auseinandersetzungsguthaben"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02

    Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der

    Auszug aus LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15
    Von daher ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Auseinandersetzungsguthaben - unbeschadet einer etwaigen Nachschusspflicht - "gekürzt" werden kann, soweit die Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9; OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2003 - 12 U 1209/03, juris Rn. 31; Beuthien, GenG, 15. Aufl. 2011, § 73 Rn. 9; Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15).

    Ob es hierfür einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf (offen lassend BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9), welche freilich nicht vorliegt, oder ob es genügt, dass immerhin § 41 der Satzung bestimmt, dass das Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen werden kann (so Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15), kann dabei dahinstehen.

    Denn wie die Klägerin selber unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.05.2003 (Az. II ZR 169/02) und des OLG Dresden vom 10.12.2003 (Az. 12 U 1209/03) vorträgt, führt die anteilige Anrechnung eines Verlustvortrags auf den Auseinandersetzungsanspruch nur zu einer "Kürzung", d.h. allenfalls zu einer Minderung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null, keinesfalls aber zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossenschaft.

    Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht gemäß § 18 Satz 2 GenG unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und, soweit davon abgewichen werden kann, denen der Satzung (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 10).

  • OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Auseinandersetzungsguthaben; Verlustvortrag;

    Auszug aus LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15
    Von daher ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Auseinandersetzungsguthaben - unbeschadet einer etwaigen Nachschusspflicht - "gekürzt" werden kann, soweit die Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9; OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2003 - 12 U 1209/03, juris Rn. 31; Beuthien, GenG, 15. Aufl. 2011, § 73 Rn. 9; Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15).

    Denn wie die Klägerin selber unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.05.2003 (Az. II ZR 169/02) und des OLG Dresden vom 10.12.2003 (Az. 12 U 1209/03) vorträgt, führt die anteilige Anrechnung eines Verlustvortrags auf den Auseinandersetzungsanspruch nur zu einer "Kürzung", d.h. allenfalls zu einer Minderung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null, keinesfalls aber zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossenschaft.

  • OLG Schleswig, 23.11.2006 - 5 U 140/06

    Nachschusspflicht eines Genossen im Falle des Ausscheidens aus einer

    Auszug aus LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung erlischt und die Abwicklung der vermögensrechtlichen Beziehung nur noch über § 73 Abs. 2 GenG erfolgt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2006 - 5 U 140/06, juris Rn. 40 f.).
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